Vorsicht beim Verschenken: Wann Schenkungen zum Risiko werden - HAC VermögensManagement AG

Vorsicht beim Verschenken: Wann Schenkungen zum Risiko werden

Inhaltsverzeichnis

Schenken gilt oft als großzügige und steuerlich clevere Geste – gerade bei größeren Vermögen, Immobilien oder im familiären Kontext. Doch hinter der freundlichen Absicht verbirgt sich nicht selten ein unterschätztes Risiko: Wer zu viel oder zu früh verschenkt, verliert mitunter nicht nur Vermögen, sondern auch Handlungsspielraum, Sicherheit und Unabhängigkeit.

Es gibt zahlreiche reale Fälle, in denen wohlmeinende Eltern oder Partner ihr Vermögen übertragen haben – nur um Jahre später festzustellen, dass sie auf Unterstützung angewiesen sind, ohne Zugriff auf ihr Eigentum zu haben. Oder dass sich Beziehungen verändert haben und der Beschenkte ganz andere Interessen verfolgt.

Dieser Beitrag zeigt, wann eine Schenkung sinnvoll ist – und wann sie zum strategischen oder emotionalen Fehler werden kann. Mit rechtlichem und steuerlichem Tiefgang, echten Praxisbeispielen und konkreten Alternativen für eine kluge Gestaltung.

📌 Hinweis: Diese Information dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für konkrete Fragen empfiehlt sich die Konsultation eines Notar:in, Fachanwalts oder Fachanwältin bzw. Spezialist:innen der steuerberatenden Berufe.

Warum schenken überhaupt so beliebt ist

Steuerersparnis durch Schenkung – das große Versprechen

Der Gedanke liegt nahe: Wer schon zu Lebzeiten Vermögen auf zum Beispiel seine gesetzlichen Erben überträgt, kann hohe Erbschaftsteuern vermeiden. Und tatsächlich: Das deutsche Steuerrecht sieht großzügige Freibeträge vor, die alle zehn Jahre neu nutzbar sind (§ 14 ErbStG).

So lassen sich größere Vermögenswerte etappenweise steuerfrei übertragen – besonders bei Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen. In vielen Familien wird dieser Weg gewählt, um den steuerlichen Zugriff des Fiskus frühzeitig zu minimieren.

Doch steuerliche Ersparnisse sind nicht alles. Eine Schenkung hat juristisch weitreichendere Folgen als oft gedacht – insbesondere im Hinblick auf Rückforderungsrechte, Pflichtteile und Abhängigkeiten.


Mehr Kontrolle über den Nachlass zu Lebzeiten?

Schenken ermöglicht es, den Vermögenstransfer nicht dem Zufall oder der gesetzlichen Erbfolge zu überlassen. Statt einer Aufteilung nach starren Regeln lassen sich gezielt einzelne Personen bedenken, Projekte fördern oder bestimmte Wünsche festlegen.

Beispiel:
Ein Haus wird an eines der Kinder übertragen – aber nur unter der Auflage, dass es weiterhin von der Familie genutzt oder nicht verkauft wird. Oder es wird ein Nießbrauchsrecht eingetragen, sodass die Eltern dort weiter wohnen dürfen.

Diese Vorteile sind real – allerdings oft mit Risiken verbunden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse oder familiären Dynamiken sich ändern.


Emotionale Motive: Vertrauen, Familie, Generationenverantwortung

Hinter vielen Schenkungen steht kein Steuerkalkül, sondern eine Lebensphilosophie: Wer viel besitzt, möchte „weitergeben“, unterstützen, generationsübergreifend Verantwortung übernehmen.

Doch auch emotionale Motive sollten klar strukturiert sein. Denn was heute nach Harmonie klingt, kann morgen zu Missverständnissen, Erwartungen oder sogar Auseinandersetzungen führen. Nicht alles, was gut gemeint ist, führt langfristig zu fairen Verhältnissen.

Wann eine Schenkung zum Problem werden kann

Schenken heißt loslassen – nicht nur finanziell, sondern auch rechtlich. Was einmal verschenkt wurde, ist endgültig aus der Hand gegeben. Und genau darin liegt das Risiko. Denn eine Schenkung kann mit der Zeit zum Stolperstein werden – sei es durch wirtschaftliche Notlagen, veränderte Beziehungen oder unvorhergesehene Wendungen im Leben.

Was aus steuerlicher Sicht sinnvoll erscheint, ist aus persönlicher und rechtlicher Perspektive nicht immer gut durchdacht. Besonders heikel: Rückforderungsrechte greifen nur in Ausnahmefällen, und der emotionale Schaden bei Familienkonflikten ist selten heilbar.


Sich „arm schenken“ – Wenn das Geld weg ist, aber die Verantwortung bleibt

Ein häufig unterschätztes Problem: Der Gedanke, das eigene Vermögen möglichst frühzeitig auf die nächste Generation zu übertragen – oft motiviert durch das Ziel, Erbschaftsteuer zu sparen.

Was dabei gern übersehen wird: Wer großzügig schenkt, verliert finanzielle Flexibilität. Immobilien können nicht mehr beliehen, Barvermögen nicht mehr zurückgefordert werden. Gleichzeitig bleiben viele Verpflichtungen bestehen – etwa Kosten für Pflege, Krankheit oder Unterhalt.

Die Realität zeigt: Menschen, die sich im Alter wiederfinden, ohne eigenes Vermögen, aber mit wachsenden Ausgaben, müssen mit Abhängigkeit oder Rückgriff durch das Sozialamt rechnen. In solchen Fällen kann eine zu frühe oder zu umfangreiche Schenkung existenziell belastend werden.


Familiäre Beziehungen ändern sich – und dann?

Was zum Zeitpunkt der Schenkung vertrauensvoll erscheint, kann sich durch neue Lebensphasen oder Konflikte drastisch ändern. Besonders kritisch sind Situationen wie:

  • Trennungen oder Scheidungen nach Schenkungen an Schwiegerkinder

  • Kontaktabbrüche zwischen Eltern und Kindern nach einer Vermögensübertragung

  • Neue Lebenspartner, die nach einer Schenkung den Einflussbereich vergrößern

Was geschenkt ist, gehört dem Empfänger – und ist nicht mehr beeinflussbar. Eine Rückabwicklung ist nur bei schwerwiegendem Undank oder klar geregeltem Rückforderungsrecht möglich – und selbst dann juristisch anspruchsvoll.


Rückforderungen durch das Sozialamt bei Pflegebedürftigkeit

Kommt es zur Pflegebedürftigkeit und reichen eigene Mittel nicht aus, springt das Sozialamt ein – und prüft rückwirkend, ob in den letzten zehn Jahren Vermögen verschenkt wurde (§ 528 BGB analog).

Ist das der Fall, kann die Schenkung zurückgefordert werden, um die Kosten zu decken. Das betrifft:

  • Immobilienübertragungen mit Nießbrauchsrecht
  • Geldschenkungen an Kinder oder Enkel
  • Übertragungen von Wertpapieren oder Betriebsvermögen

Für viele Familien bedeutet das: Was sicher geglaubt war, wird Jahre später juristisch aufgerollt. Auch moralisch ist das oft belastend, wenn der Staat sich an Kinder oder Schwiegerkinder wendet, um Pflegekosten einzutreiben.


Enterbung durch Schenkung? Pflichtteilsergänzungsansprüche beachten!

Auch aus Sicht der übrigen Familie kann eine Schenkung problematisch sein. Wer Vermögen zu Lebzeiten überträgt, sollte die Pflichtteilsansprüche enterbter Angehöriger nicht aus dem Blick verlieren.

Denn nach § 2325 BGB wird der Wert einer Schenkung noch bis zu zehn Jahre nach der Übertragung in die Pflichtteilsberechnung einbezogen. Je näher die Schenkung am Todeszeitpunkt liegt, desto stärker ist der Anspruch.

Beispiel: Wird einem Kind eine Immobilie übertragen und das zweite Kind leer ausgeht, kann dieses später einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen – mit finanziellen Folgen für den Beschenkten.

Praxisbeispiele aus dem Alltag

Schenkungen sind nicht nur ein Thema für Steuerberater und Notare – sie spielen sich mitten im Leben ab. Und oft kommt es ganz anders, als gedacht. Die folgenden Beispiele zeigen typische Konstellationen, bei denen gut gemeinte Vermögensübertragungen später zu juristischen oder emotionalen Belastungen wurden.


Fall 1: Immobilie übertragen – und später pflegebedürftig

Ein alleinstehender Vater schenkt seinem Sohn das Einfamilienhaus, in dem er weiterhin wohnen darf – mit eingetragenem Nießbrauchsrecht. Ziel war es, die Immobilie zu sichern und Erbschaftsteuer zu sparen.

Jahre später wird der Vater pflegebedürftig. Die Rente reicht nicht aus, das Haus gehört inzwischen dem Sohn, Rücklagen gibt es keine mehr. Das Sozialamt übernimmt die Pflegekosten – und fordert den Wert der früheren Schenkung zurück, weil sie innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgt ist.

Ergebnis: Der Sohn muss entweder zahlen oder das Haus teilweise belasten – eine Situation, die niemand eingeplant hatte.

Fall 2: Schenkung an die Tochter – und der Kontakt bricht ab

Im Jahr 2017 überträgt eine Mutter ihrer Tochter ein Wertpapierdepot im Wert von 300.000 Euro. Anlass war eine langjährige Unterstützung durch die Tochter während einer gesundheitlich schwierigen Phase. Die Mutter wollte sich erkenntlich zeigen – auch, um den Pflichtteil des Sohnes im Erbfall zu minimieren.

Fünf Jahre später entfremden sich Mutter und Tochter zunehmend. Die Kommunikation versiegt, ein Familientreffen endet im Streit. Die Mutter lebt inzwischen im Seniorenstift, das Vermögen ist weg. Rückforderungsrechte? Fehlanzeige. Die Schenkung war ohne notarielle Rücktrittsklausel. Der Bruder, der nichts bekommen hat, prüft nun einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB – mit Chancen auf Erfolg.

Erkenntnis:
Ohne klare, langfristige Überlegungen kann eine gut gemeinte Schenkung das familiäre Gleichgewicht dauerhaft zerstören – insbesondere, wenn sich Beziehungen unerwartet verändern.


Fall 3: Hausübertragung an Ehefrau – dann folgt die Trennung

Ein Unternehmer überschreibt im Jahr 2021 das gemeinsame Familienhaus im Wert von 800.000 Euro auf seine Ehefrau. Ziel war es, im Fall einer wirtschaftlichen Krise oder Insolvenz privat abgesichert zu sein. Gleichzeitig wollte er vermeiden, dass bei seinem Tod Kinder aus erster Ehe einen Pflichtteil am Haus geltend machen.

2024 trennen sich die beiden. Die Ehefrau besteht nun auf vollständiger Eigentümerschaft – und will im Fall der Scheidung das Haus nicht teilen. Da keine Rückforderungsvereinbarung getroffen wurde, ist die Immobilie rechtlich ihr Eigentum. Die steuerlichen Freibeträge waren zwar nicht überschritten (500.000 Euro), doch der emotionale und finanzielle Schaden ist immens.

Erkenntnis:
Auch innerhalb der Ehe kann eine Schenkung riskant sein – besonders, wenn strategische Motive (z. B. Vermögensschutz oder Pflichtteilssperre) dominieren, ohne dass rechtliche Sicherungen oder Szenarien für den Trennungsfall mitbedacht wurden.


Fall 4: Vermögen an neue Ehefrau – Kinder aus erster Ehe gehen leer aus

Ein verwitweter Vater heiratet nach einigen Jahren eine neue Partnerin. Im Vertrauen auf die neue Beziehung überträgt er ihr einen erheblichen Teil seines Vermögens: ein Wertpapierdepot, eine Eigentumswohnung und ein Oldtimer im Gesamtwert von ca. 1,2 Mio. Euro. Seine erwachsenen Kinder aus erster Ehe sind außen vor.

Nach seinem Tod kommt es zum Bruch: Die Kinder erheben Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Vater hatte gehofft, durch die Schenkungen zu Lebzeiten Streit zu vermeiden – das Gegenteil tritt ein. Die Kinder fühlen sich übergangen: Das Vermögen stamme „aus der ersten Familie“, ihre Mutter habe mit aufgebaut, ihr Erbe „werde nun der neuen Ehefrau übertragen“.

Auch wenn der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber der Ehefrau nach der aktuellen Rechtslage stark eingeschränkt ist, bleibt ein schwer lösbarer emotionaler Konflikt. Die neue Ehefrau fühlt sich angegriffen, die Kinder sehen sich benachteiligt – der Nachlass wird zum Rechtsfall.

Erkenntnis:
In Patchwork-Konstellationen ist das Konfliktpotenzial besonders hoch. Ohne transparente Kommunikation und fachlich begleitete Nachfolgeplanung entsteht häufig Unfrieden statt Sicherheit. Hier gilt: Ohne Beratung – kein Vermögensfrieden.

Fazit:

Diese Beispiele zeigen, dass Schenkungen langfristige Folgen haben – steuerlich, rechtlich und familiär. Sie sind nicht rückholbar. Umso wichtiger ist es, nicht nur steuerliche Vorteile zu sehen, sondern auch zwischenmenschliche und rechtliche Risiken klar zu erkennen und bewusst zu gestalten.

Wann Schenken sinnvoll ist – und wann nicht

Nicht jede Schenkung ist problematisch – und nicht jede Zurückhaltung ist klug. Entscheidend ist der Kontext: Welche Vermögensverhältnisse bestehen? Wie stabil sind familiäre Bindungen? Welche Ziele sollen erreicht werden? Wer sich mit diesen Fragen auseinandersetzt, kann Vermögen gezielt, rechtssicher und mit gutem Gefühl übertragen. Doch ebenso wichtig ist die Erkenntnis: Es gibt Situationen, in denen Zurückhaltung sinnvoller ist als Großzügigkeit.


Fragen zur Selbsteinschätzung vor einer Schenkung

Vor jeder Schenkung – ob Immobilie, Geldbetrag oder Unternehmensanteil – sollte eine ehrliche Reflexion stehen. Folgende Überlegungen helfen bei der Entscheidung:

  • Reicht das verbleibende Vermögen aus, um die eigene Lebenshaltung – auch bei Pflegebedürftigkeit – zu sichern?
  • Wie stabil sind die Beziehungen zum Beschenkten? Gab es bereits belastende Konflikte oder Enttäuschungen?
  • Ist klar geregelt, was im Fall einer Trennung, Scheidung oder Kontaktabbruch passiert?
  • Gibt es weitere Erben oder Angehörige, die sich durch die Schenkung übergangen fühlen könnten?
  • Liegt eine schriftliche Vereinbarung zur Rückforderung vor – für den Fall von Undank oder Not?

Schenken bedeutet, Kontrolle aufzugeben. Wer diese Entscheidung trifft, sollte sich ihrer Tragweite bewusst sein.


Alternativen zur klassischen Schenkung

In vielen Fällen lässt sich der Wunsch nach frühzeitiger Vermögensübertragung auch mit Absicherungen und Rückfalloptionen gestalten. Möglich sind zum Beispiel:

  • Nießbrauchsrecht: Die Immobilie wird übertragen, aber das Nutzungsrecht bleibt beim Schenker – steuerlich begünstigt und rechtlich abgesichert.
  • Rückforderungsrechte bei Pflegebedürftigkeit oder Undank: Notarielle Regelungen ermöglichen im Ernstfall eine rechtssichere Rückabwicklung.
  • Vereinbarte Schenkungen unter Bedingungen: Beispielsweise gekoppelt an Pflegeleistungen oder eine Mindestbindungsdauer.

Diese Modelle erhalten ein Mindestmaß an Kontrolle und eröffnen Spielräume – ohne den vollen Vermögensverlust zu riskieren.


Schenkungen mit Augenmaß – in Etappen denken

Statt einer einmaligen, umfassenden Schenkung kann eine gestaffelte Übertragung sinnvoll sein – auch aus steuerlicher Sicht. Die Freibeträge gelten alle zehn Jahre neu. So lässt sich langfristig Vermögen übertragen, ohne unnötige Risiken einzugehen. Auch moralisch kann eine solche Lösung helfen, das Gefühl von Gerechtigkeit unter den Erben zu wahren.

Wer in Etappen schenkt, behält Überblick, Reaktionsmöglichkeiten und Beziehungsspielraum. Und kann bei Bedarf auch noch gegensteuern.

Rechtliche und steuerliche Stolperfallen

Schenkungen sind nicht nur Vertrauensbeweise, sondern auch rechtlich hochkomplexe Vorgänge. Oft wird unterschätzt, welche steuerlichen Pflichten, formellen Anforderungen und juristischen Folgen sich daraus ergeben – für beide Seiten. Gerade bei Immobilien oder hohen Vermögenswerten können kleinste Fehler große Auswirkungen haben.


Fehlende notarielle Beurkundung bei Immobilien

Wer eine Immobilie verschenken möchte, muss die Schenkung notariell beurkunden lassen (§ 311b BGB). Fehlt diese Beurkundung, ist der Vertrag nichtig. Ohne Grundbuchumschreibung bleibt die Immobilie rechtlich beim Schenker – mit allen Risiken, z. B. für Rückforderungen oder im Pflegefall.

Zudem kann die fehlende Eintragung zu Streit unter künftigen Erben führen. Ein Schenkungsversprechen auf Zuruf oder Papier reicht nicht aus – und ist nicht durchsetzbar.


Schenkung ohne Rückforderungsrecht

Viele denken bei Schenkungen nicht daran, was passiert, wenn sich das Verhältnis verändert. Dabei erlaubt das BGB (§ 530) eine Rückforderung nur in sehr engen Grenzen – etwa bei grobem Undank oder finanzieller Notlage des Schenkers (§ 528). Doch diese Tatbestände sind schwer durchsetzbar und selten erfolgreich.

Beispielhafte Rückforderungsgründe, die nicht ausreichen:

  • Der Beschenkte zieht sich emotional zurück
  • Die Beziehung verändert sich oder bricht ab
  • Der Schenker braucht Geld, aber hat keine rechtliche Notlage

Ein fehlendes Rückforderungsrecht kann also dazu führen, dass der Schenker dauerhaft handlungsunfähig und mittellos bleibt.


Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt

Jede Schenkung muss innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt gemeldet werden (§ 30 ErbStG) – sowohl vom Schenkenden als auch vom Beschenkten. Viele übersehen diese Pflicht, insbesondere bei privaten Übertragungen innerhalb der Familie.

Folgen einer versäumten Anzeige:

  • Bußgelder von bis zu 25.000 Euro
  • Verlust steuerlicher Vorteile, z. B. durch verspätete Bewertung
  • Zinsen auf nachträglich festgesetzte Steuerbeträge

Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob durch die Schenkung tatsächlich eine Steuer fällig wird oder nicht.


Steuerliche Doppelbelastung durch Pflichtteilsergänzung

Schenkungen, die weniger als zehn Jahre zurückliegen, können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen (§ 2325 BGB). Das bedeutet: Der Beschenkte muss dem Enterbten ggf. einen Anteil des Schenkungswerts auszahlen – obwohl die Schenkung längst abgeschlossen war.

Besonders brisant: Auf diese Zahlung kann erneut Erbschaftsteuer anfallen, da es sich rechtlich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt – die beim Empfänger nicht steuerfrei bleibt.

Typischer Fall:
Ein Kind erhält das Elternhaus geschenkt, der andere Sohn wird enterbt. Jahre später fordert dieser seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch – der Beschenkte muss auszahlen und darauf zusätzlich Steuern entrichten. Eine Doppelbelastung, die viele nicht einkalkulieren.

Schenkungen wirken auf den ersten Blick einfach – doch ohne notarielle Absicherung, steuerliche Meldung und Rücktrittsklauseln können sie zum rechtlichen Minenfeld werden. Eine gründliche Planung schützt vor steuerlicher Mehrbelastung, Beziehungskrisen und ungewollter Abhängigkeit.

Fazit: Schenken mit Weitblick – oder lieber (noch) nicht?

Schenken kann ein kraftvolles Instrument sein – zur Vermögensgestaltung, zur Steueroptimierung und zur Wertschätzung. Doch eine Schenkung ist immer auch endgültig. Was einmal übertragen wurde, lässt sich selten korrigieren. Der Schritt sollte deshalb nicht nur unter steuerlichen Gesichtspunkten betrachtet werden, sondern eingebettet sein in ein durchdachtes Gesamtkonzept.

Wer frühzeitig überträgt, kann steuerliche Freibeträge mehrfach nutzen – insbesondere bei Immobilien oder größeren Geldbeträgen. Aber genauso wichtig ist es, den eigenen Lebensstandard, mögliche Pflegekosten und familiäre Dynamiken realistisch einzuschätzen.

Gute Planung bedeutet:

Schenken bedeutet nicht nur loszulassen, sondern auch Verantwortung zu übernehmen. Wer sich dieser Verantwortung stellt, spart nicht nur Steuern – sondern oft auch Streit, Unsicherheit und spätere Konflikte.

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