Schenkungssteuer Freibeträge 2025: So viel dürfen Sie steuerfrei schenken

Schenkungssteuer Freibeträge 2025: So viel dürfen Sie steuerfrei schenken

Inhaltsverzeichnis

Sie möchten noch zu Lebzeiten Vermögen weitergeben – und keine unnötigen Steuern zahlen?

Dann sollten Sie die aktuellen Freibeträge, Steuerklassen und Gestaltungsspielräume der Schenkungssteuer 2025 genau kennen.

Denn ob Immobilien, Geldgeschenke oder Unternehmensanteile: Schon kleine Unterschiede im Familienstatus oder der Formulierung können entscheiden, ob die Schenkung steuerfrei bleibt – oder teuer wird.

In diesem Artikel erfahren Sie:

  • Wie hoch die Schenkungsfreibeträge 2025 wirklich sind

  • Welche Unterschiede zwischen Ehepartnern, Kindern und unverheirateten Paaren gelten

  • Und wie Sie mit der 10-Jahres-Regel, Nießbrauch und cleveren Zeitplänen legal Schenkungssteuer reduzieren

Extratipp: Wer tiefer in die Gestaltungsstrategien einsteigen möchte, liest im Anschluss:
→ [Schenkungssteuer berechnen – Tipps]

📌 Hinweis: Diese Information dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung oder Steuerberatung dar. Für konkrete Fragen empfiehlt sich die Konsultation eines Notars, Fachanwalts oder einer Notarin oder Fachanwältin für Erbrecht oder entsprechende Berater für steuerliche Themen.

Schenkungssteuer Freibeträge 2025: Wer wie viel steuerfrei schenken darf

Wenn Sie 2025 Vermögen verschenken wollen, sollten Sie die Freibeträge der Schenkungssteuer genau kennen. Diese sind abhängig vom Verwandtschaftsgrad – und entscheidend dafür, ob eine Schenkung steuerpflichtig wird oder nicht.

Die Höhe der Freibeträge und Steuersätze richtet sich nach drei Steuerklassen, die den persönlichen Bezug zwischen Schenkendem und Beschenktem abbilden.


Steuerklasse I: Nahe Verwandte

Steuerklasse I gilt für nahe Verwandte wie:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  • Kinder (auch adoptierte) und Stiefkinder
  • Enkelkinder
  • Eltern und Großeltern (nur bei Erbschaften)

Für diese Personengruppen gelten die höchsten Freibeträge und die niedrigsten Steuersätze. Der Steuersatz für Schenkungen, die den Freibetrag überschreiten, beginnt bei 7 % und reicht je nach Höhe des Schenkungsbetrags bis zu 30 %. Die genaue Staffelung der Schenkungssteuer in Steuerklasse I finden Sie weiter unten.

Freibeträge 2025:
  • Ehegatten / Lebenspartner: 500 000 €
  • Kinder / Stiefkinder: 400 000 €
  • Enkelkinder: 200 000 € (bzw. 400 000 €, falls der Elternteil verstorben)
  • Eltern / Großeltern (Erbfall): 100 000 €

Steuerklasse II: Entfernte Verwandte

Steuerklasse II gilt für z. B.:

  • Geschwister
  • Nichten & Neffen
  • Schwiegerkinder
  • Schwiegereltern
Für diese Personengruppen gelten niedrige Freibeträge und mit mittleren Steuersätzen. Der Steuersatz für Schenkungen, die den Freibetrag überschreiten, beginnt bei 15 % und reicht je nach Höhe des Schenkungsbetrags bis zu 43 %. Die genaue Staffelung der Schenkungssteuer in Steuerklasse I finden Sie weiter unten.
Freibetrag 2025:

20 000 € (Steuersätze 15 – 43 %)

Steuerklasse III: Nicht verwandte Personen

Steuerklasse III gilt für alle anderen Personen, die nicht in Steuerklasse I oder II fallen, wie z. B.

  • Freunde
  • Nicht verheiratete Lebenspartner
  • Cousins / Cousinen usw.

Für diese Personengruppe gelten die niedrigsten Freibeträge und die höchsten Steuersätze. Der Freibetrag liegt bei lediglich 20.000 €, darüber hinausgehende Beträge werden mit 30 % bis 50 % besteuert.

Freibetrag 2025:

20 000 € (Steuersätze 30 – 50 %)

Wichtig: Auch wenn Sie seit 20 Jahren zusammenleben, gelten Sie als fremde Person in Steuerklasse III – mit nur 20.000 € Freibetrag. Bei größeren Vermögensübertragungen kann das schnell zu fünfstelligen Steuerbeträgen führen.

Immobilien verschenken 2025: Wie Sie Steuern sparen und Familienbesitz sichern

Wer ein Haus verschenken möchte, steht oft vor zwei Fragen: „Wie kann ich die Schenkungssteuer vermeiden?“ und „Wie bleibt die Immobilie in der Familie?“ Die gute Nachricht: Mit Freibeträgen und Nießbrauchregelungen lässt sich vieles gestalten – wenn Sie es richtig angehen.

Im Folgenden zeigen wir, welche Freibeträge bei Immobilien gelten, welche Fallstricke lauern und wie Sie Ihre Immobilie steuerlich günstig auf Kinder oder Partner übertragen können.

Schenkungsfreibeträge auch bei Immobilien 2025 – wer bekommt wie viel?

Je nach Verwandtschaftsverhältnis ergibt sich eine Steuerklasse und für jede gelten bei der Schenkung unterschiedliche Freibeträge. Diese gelten natürlich auch bei Immobilien:

 Tipp: Patchwork-Familien sollten genau prüfen, wer rechtlich als Kind gilt – denn Stiefkinder ohne Adoption fallen in Steuerklasse III!

Praxisfall: Eltern übertragen ein Haus mit Kredit an ihre Kinder

Ausgangslage:
Ein Ehepaar besitzt ein Einfamilienhaus im Wert von 600.000 €. Es soll zu Lebzeiten an die beiden Kinder übertragen werden – obwohl noch ein Kredit über 150.000 € besteht.

Die Lösung: gemischte Schenkung
Bei einem Haus mit laufendem Kredit spricht man von einer „gemischten Schenkung“. Dabei gilt:

  • Geschenkter Anteil: Wert der Immobilie abzüglich Schulden → 600.000 € – 150.000 € = 450.000 €

  • Gegenleistung: Die Kinder übernehmen die Schulden → 150.000 €

Da jedes Kind 50 % des Hauses erhält, liegt der geschenkte Wert bei je 225.000 € – deutlich unter dem Freibetrag von 400.000 €. Somit fällt keine Schenkungssteuer an.

Steuerliche Bewertung im Überblick

Position Betrag
Verkehrswert Immobilie 600.000 €
Kredit (Restschuld) – 150.000 €
Geschenkter Anteil – 450.000 €
Anteil pro Kind 225.000 €
Steuerpflicht Keine

 

Achtung Steuerfalle – Wann wird aus einer Schenkung ein (teilweiser) Kauf?

Wenn Eltern ein mit einem Darlehen belastetes Haus übertragen und die Kinder ausdrücklich in den Darlehensvertrag eintreten, kann dies zivilrechtlich und steuerlich als Kauf gewertet werden. Das bedeutet:

  • Es findet keine Schenkung im Wert der Schulden statt, sondern ein Verkauf zum Preis der Schuldenübernahme.

  • In diesem Fall liegt ein gemischter Vertrag vor: teilweise Schenkung, teilweise entgeltlicher Erwerb.

  • Konsequenz: Die Eltern veräußern einen Teil des Hauses – und das kann Einkommensteuer auslösen (§ 23 EStG), wenn das Haus z. B. vermietet war und innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wird.

Besser: Schuldübernahme ohne Vertragsbeitritt – aus Sicht der Schenkungssteuer

Was steuerlich sicherer sein könnte:

  • Die Kinder übernehmen die Schuld wirtschaftlich, zahlen also die Raten weiter.

  • Die rechtliche Schuldposition bleibt bei den Eltern, oder die Bank akzeptiert lediglich eine interne Abwicklung über die Kinder, ohne dass diese in den Vertrag eintreten.

In dem Fall ist die Übernahme der Schulden eine Verpflichtung im Rahmen der Schenkung – und wird steuerlich als Gegenleistung gewertet, die den steuerpflichtigen Schenkungswert mindert (→ sogenannte gemischte Schenkung).

Hinweis: Übertragungen sollten immer mit einem Steuerberater besprochen und nicht auf eigene Faust durchgeführt werden.

Fazit

Wichtig: Wenn Kinder in den Darlehensvertrag eintreten und damit die rechtliche Schuld übernehmen, liegt aus Sicht des Finanzamts möglicherweise ein teilweiser Verkauf vor. Dies kann steuerliche Konsequenzen haben (z. B. Spekulationssteuer bei vermieteten Objekten).

Sicherer ist die Gestaltung über eine sogenannte gemischte Schenkung, bei der die Kinder wirtschaftlich für die Schulden einstehen, aber nicht formell Vertragspartner der Bank werden.

Zusätzliche Aspekte bei Immobilienübertragungen

  1. Zustimmung der Bank einholen
    Die Übertragung der Schulden auf die Kinder erfordert eine Zustimmung der Bank. Ohne diese ist die Übergabe rechtlich nicht vollziehbar.

  2. Nießbrauch als Gestaltungsinstrument nutzen
    Wenn die Eltern weiter im Haus wohnen oder Mieteinnahmen behalten wollen, kann ein Nießbrauchsrecht vereinbart werden. Das senkt den steuerlichen Wert der Schenkung – und sichert den Eltern Nutzungsrechte.

  3. Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt unter Bedingungen steuerfrei
    Wird das Haus nach der Schenkung vom Kind selbst bewohnt, kann eine vollständige Steuerfreiheit erreicht werden – sofern die Nutzung dauerhaft erfolgt.

Fazit: Immobilien zu Lebzeiten übertragen – mit Planung steuerfrei möglich

Mit guter Vorbereitung lässt sich eine Immobilie steuerfrei verschenken – selbst wenn noch Schulden bestehen. Die Kombination aus Freibeträgen, Nießbrauch und Schuldenübernahme eröffnet große Spielräume. Wichtig ist: jede Übertragung gut dokumentieren und rechtlich begleiten lassen.

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Schenkungssteuer bei Patchwork-Familien

Patchwork-Familien, in denen Kinder aus früheren Beziehungen des Ehepartners eine Rolle spielen, sehen sich oft mit steuerlichen Herausforderungen konfrontiert, wenn es um die Schenkung von Vermögen geht.

Während leibliche Kinder von höheren Freibeträgen profitieren, gelten für Stiefkinder andere steuerliche Regelungen, insbesondere dann, wenn sie nicht offiziell adoptiert wurden und die Patchwork-Eltern nicht verheiratet sind.

Die richtige Planung und strategische Verteilung von Vermögen ist daher entscheidend, um Steuerlasten zu minimieren und eine faire Verteilung zwischen leiblichen Kindern und Stiefkindern zu erreichen.

Typische Probleme bei der Schenkung in Patchwork-Konstellationen

Patchwork-Familien sind Alltag – das Steuerrecht behandelt sie aber oft noch wie Sonderfälle. Gerade bei Schenkungen sind die Regeln für leibliche Kinder und Stiefkinder manchmal unterschiedlich. Wer das übersieht, riskiert hohe Steuerlasten – und späteren Familienstreit.

  • Unterschiedliche Steuerklassen: Stiefkinder (mit Ehebindung) haben 400.000 € Freibetrag – Kinder des unverheirateten Partners nur 20.000 €

  • Ungleichbehandlung bei größeren Vermögen, z. B. Immobilien oder Unternehmensanteilen

  • Emotionaler Sprengstoff: Wer bekommt wie viel? Und warum zahlt das eine Kind viel mehr Steuer?

Beispiel: Vater schenkt je 500.000 € an Kind und Stiefkind

Was nach gerechter Aufteilung klingt, kann steuerlich komplett schieflaufen. Denn während das leibliche Kind von hohen Freibeträgen profitiert, wird das Stiefkind unter Umständen wie ein fremder Dritter behandelt – mit deutlich höherer Steuer.

Ergebnis: Obwohl beide Kinder den gleichen Betrag erhalten, entsteht eine extrem unterschiedliche Steuerbelastung – die potenziell zu großem familiären Konflikt führt. In diesem Beispiel zeigt sich klar, wie stark sich die unterschiedlichen Steuerklassen auf die Steuerbelastung der Kinder auswirken.

Lösungen: Wie Sie Schenkungssteuer in Patchwork-Familien optimieren können

Patchwork-Familien stehen vor besonderen Herausforderungen bei der Schenkung von Vermögen, da unterschiedliche Freibeträge und Steuerklassen für leibliche Kinder und Stiefkinder gelten können. Die gute Nachricht: Es gibt mehrere legale Wege, um die steuerlichen Nachteile für Stiefkinder zu mildern oder ganz zu vermeiden. Hier die wichtigsten Strategien im Überblick:

1. Verheiratet sein

Nur wer mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist, dessen Kind gilt als „Stiefkind“ mit Steuerklasse I. Ist keine Ehe vorhanden, bleibt nur Steuerklasse III – mit deutlicher Steuerlast.

2. Adoption des Stiefkindes

Eine Adoption (auch Volljährigenadoption) stuft das Kind wie ein leibliches Kind ein – mit voller Steuerklasse I. Ideal bei langjährigem Zusammenleben und klarer emotionaler Bindung.

  • Es profitiert dann von einem Freibetrag von 400.000 €.

  • Nach der Adoption fällt es in Steuerklasse I – niedrigere Steuersätze, höhere Freibeträge.

Achtung: Eine Adoption Erwachsener ist rechtlich möglich, aber mit juristischem Aufwand verbunden.

3. Schenkung durch den leiblichen Elternteil

Falls beide Partner Vermögen besitzen: Schenkung über den leiblichen Elternteil nutzen – dieser kann unabhängig vom Stiefelternteil den vollen Freibetrag von 400.000 € ausschöpfen.

  • Wenn möglich, sollten Schenkungen vom leiblichen Elternteil des Kindes erfolgen.

  • Das Kind erhält dann den vollen Freibetrag nach Steuerklasse I.

Beispiel: Die Mutter schenkt an ihr leibliches Kind, statt der neue Partner ans Stiefkind.

4. 10-Jahres-Regel nutzen

Vermögen in Etappen verschenken: Alle 10 Jahre steht derselben Person wieder ein voller Freibetrag zu. Das erfordert langfristige Planung – hilft aber, steuerliche Belastung zu reduzieren.

  • Der Freibetrag von 20.000 € kann alle 10 Jahre neu genutzt werden.

  • Durch zeitlich versetzte Teil-Schenkungen wird die Steuerbelastung gestreckt.

5. Nießbrauch einsetzen

Durch Eintragung eines Nießbrauchrechts sinkt der steuerliche Wert der Schenkung – und die Eltern behalten Kontrolle (z. B. bei Immobilien mit Mieteinnahmen oder Wohnrecht).

  • Der Schenkende überträgt z. B. eine Immobilie – behält aber das Recht, Mieteinnahmen zu erhalten oder weiter dort zu wohnen.

  • Der steuerliche Wert der Schenkung sinkt, da der Beschenkte keine volle Verfügungsgewalt hat.

Dadurch verringert sich die Schenkungssteuer teils erheblich.

Tipp: Sichern Sie Ihre Absichten frühzeitig rechtlich ab

In Patchwork-Familien empfiehlt sich eine rechtlich verbindliche Gestaltung durch Testament, Schenkungsvertrag oder Erbvertrag. Ob Adoption, Nießbrauch oder gestaffelte Schenkung: Wer früh plant, kann Freibeträge nutzen, Konflikte vermeiden – und Steuern sparen. Nur so vermeiden Sie spätere Streitigkeiten oder ungewollte Steuerfolgen.

➡️ Weiterführend: [Schenkungssteuer vermeiden – 7 legale Wege zur Steuerersparnis]
➡️ Für komplexe Familien: [Erbengemeinschaft vermeiden – Wie Sie Streit ums Erbe schon zu Lebzeiten verhindern]

Schenkung unter unverheirateten Partnern: Wie Sie hohe Steuerlast vermeiden

Unverheiratete Paare stehen bei größeren Vermögensübertragungen vor einem steuerlichen Dilemma. Der Gesetzgeber macht hier keinen Unterschied, ob Sie seit 10 Wochen oder 20 Jahren zusammenleben: Ohne Trauschein gilt Steuerklasse III – und damit der niedrigste Freibetrag.

Doch wer früh plant und legale Gestaltungsspielräume nutzt, kann auch ohne Hochzeit viel Schenkungssteuer sparen.

Praxisfall: Eine Immobilie zwischen Lebenspartnern übertragen

Ein unverheiratetes Paar lebt seit mehreren Jahren zusammen und besitzt gemeinsames Vermögen – u. a. eine Immobilie im Wert von 500.000 €. Einer der Partner möchte das Eigentum auf den anderen übertragen, um finanzielle Sicherheit zu schaffen – etwa im Falle von Tod, Trennung oder Pflegebedürftigkeit.

Problem: Der steuerliche Freibetrag für unverheiratete Partner beträgt nur 20.000 €. Alles darüber hinaus unterliegt der hohen Steuerklasse III – mit Steuersätzen von 30 bis 50 %.

In unserem Fall:

  • Zu versteuernde Schenkung: 480.000 €

  • Mindeststeuerlast: 144.000 €
    Diese Summen zeigen: Ohne Strategie wird’s teuer.

Lösung 1: Schrittweise Schenkungen mit 10-Jahres-Regel

Die einfachste (aber auch langwierigste) Möglichkeit zur Steuerersparnis: Verteilen Sie die Schenkung über mehrere Jahrzehnte.
Denn: Freibeträge gelten alle 10 Jahre erneut.

Beispiel für eine Staffelung:

  • Jahr 1: 20.000 € steuerfrei

  • Jahr 11: weitere 20.000 € steuerfrei

  • Jahr 21: wieder 20.000 €, usw.

Einschränkung: Bei größeren Vermögenswerten wie Immobilien ist dieses Vorgehen nur bedingt praktikabel – daher lohnt sich die Kombination mit Nießbrauch.


Lösung 2: Nießbrauchsrecht nutzen – und Steuerwert senken

Bei Immobilienübertragungen bietet sich die Einräumung eines Nießbrauchs an. Dabei verschenken Sie das Eigentum, behalten sich aber das Recht vor, die Immobilie zu nutzen (z. B. selbst bewohnen oder vermieten).

Vorteile:

  • Der steuerpflichtige Wert der Schenkung wird reduziert – je nach Alter und Wert des Nießbrauchs sogar erheblich.

  • Der Beschenkte wird Eigentümer, ohne die volle Steuerlast zu tragen.

  • Der Schenkende behält Nutzung und Erträge – ideal für Altersabsicherung.

Beispiel:

  • Immobilie: 500.000 €

  • Nießbrauchswert über 20 Jahre: 200.000 €
    → Zu versteuernde Schenkung nur noch 300.000 € (minus Freibetrag: 280.000 € steuerpflichtig)

Tipp: Der Nießbrauch muss notariell im Grundbuch gesichert werden – und sollte mit einem Fachanwalt besprochen werden.


Fazit

Unverheiratete Paare sollten die Steuerlast nicht unterschätzen. Besonders bei Immobilien braucht es kluge Strategien wie gestaffelte Schenkungen oder Nießbrauch. Ohne Planung drohen unnötig hohe Abgaben.

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