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Berliner Testament in 5 Minuten verstehen – Vorteile, Risiken & Gestaltungstipps

Inhaltsverzeichnis

Das Berliner Testament ist eine der beliebtesten Regelungen zur Erbfolge unter Ehepaaren in Deutschland. Es bietet die Möglichkeit, sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen und die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners zu berücksichtigen. Diese Form der Nachlassregelung bringt viele Vorteile mit sich – insbesondere Sicherheit und klare Verhältnisse. Doch sie birgt auch Risiken: Pflichtteilsansprüche, steuerliche Nachteile und die eingeschränkte Flexibilität für den überlebenden Ehegatten. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie ein Berliner Testament funktioniert, welche Fallstricke es zu vermeiden gilt und wie Sie es rechtssicher gestalten.

📌 Hinweis: Diese Information dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung oder Steuerberatung dar. Für konkrete Fragen empfiehlt sich die Konsultation eines Notars, Fachanwalts oder einer Notarin oder Fachanwältin für Erbrecht oder entsprechende Berater für steuerliche Themen.

Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, die ausschließlich Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern offensteht. Es handelt sich dabei um eine testamentarische Verfügung, in der sich die Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Zugleich wird festgelegt, wer nach dem Tod des Letztversterbenden als Schlusserbe das verbleibende Vermögen erhalten soll – meist sind das die gemeinsamen Kinder.

Diese Testamentsform basiert auf § 2269 BGB und hat sich in Deutschland zur mit Abstand beliebtesten Lösung für Ehepaare entwickelt. Der große Vorteil liegt in der gegenseitigen Absicherung des überlebenden Partners, ohne dass dieser durch Erbauseinandersetzungen mit den Kindern unmittelbar nach dem ersten Todesfall belastet wird.

Lesenswert: “Wenn kein Testament vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge automatisch”

Definition und rechtlicher Rahmen

Im rechtlichen Sinne ist das Berliner Testament ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen. Das bedeutet: Die Regelungen des einen Ehepartners gelten nicht unabhängig, sondern hängen rechtlich von den Anordnungen des anderen Partners ab. Wird z. B. ein Kind als Schlusserbe eingesetzt, so ist diese Verfügung bindend, sobald ein Partner verstorben ist – sie kann also nachträglich nicht mehr einseitig geändert werden. Das Testament gilt für den länger lebenden Ehepartner ein Leben lang.

Wer kann ein Berliner Testament errichten?

Ein Berliner Testament kann nur von folgenden Personen errichtet werden:

  • Ehepaare (gleich- oder verschiedengeschlechtlich)

  • Eingetragene Lebenspartner

Nicht möglich ist diese Form des Testaments für unverheiratete Paare oder Geschwister, da das Gesetz die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments auf Ehe- und Lebenspartnerschaften beschränkt.

Die Errichtung ist in zwei Formen möglich:

  • Privatschriftlich: Beide Ehepartner unterschreiben eigenhändig auf demselben Schriftstück.

  • Notariell: Einer diktiert das Testament, der andere unterschreibt mit – der Notar stellt die gesetzliche Form sicher.

Damit ein Berliner Testament wirksam ist, muss es klar formuliert sein und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Da sich aus unklaren Klauseln schnell Pflichtteilsansprüche oder Formfehler ergeben können, ist eine fachliche Prüfung dringend zu empfehlen.

Welche Vorteile bietet das Berliner Testament?

Das Berliner Testament bietet für viele Ehepaare eine attraktive Möglichkeit, die Erbfolge klar und einfach zu regeln. Besonders in klassischen Familiensituationen – Ehepartner mit gemeinsamen Kindern – überwiegen oft die Vorteile. Dennoch ist es wichtig, diese bewusst zu kennen, um die Entscheidung für diese Testamentsform gut abwägen zu können.

Absicherung des länger lebenden Ehepartners

Ein zentrales Ziel des Berliner Testaments ist es, den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich zu schützen. Durch die Einsetzung als Alleinerbe erhält der hinterbliebene Partner Zugriff auf das gesamte Vermögen und muss sich nicht direkt mit Erbansprüchen der Kinder auseinandersetzen. Das schafft finanzielle Sicherheit und emotionale Entlastung – insbesondere wenn beispielsweise eine Immobilie (Familienheim) zum Nachlass gehört.

Beispiel:
Stirbt der Ehemann, so wird die Ehefrau alleinige Erbin. Die Kinder erben erst nach dem Tod der Ehefrau – sie bleiben sogenannte Schlusserben.

Lesenswert: “Pflichtteil beim Erbe – Rechte, Ansprüche & wie Sie Streit vermeiden.

Klare Regelung der Schlusserbfolge

Durch die Bestimmung von Schlusserben wird sichergestellt, dass das Vermögen in der Familie bleibt und nachvollziehbar auf die nächste Generation übergeht. Ehepaare können dabei auch regeln, wie die Aufteilung unter den Kindern oder weiteren Erben erfolgen soll. Das beugt Streitigkeiten und Unklarheiten vor.

Typische Schlusserben sind:

  • Gemeinsame Kinder

  • Enkel (nachrückend bei Tod eines Kindes)

  • Geschwister oder andere Verwandte, wenn keine Nachkommen vorhanden sind

Einfache Umsetzung ohne Erbvertrag

Im Gegensatz zu einem Erbvertrag, der notariell beurkundet werden muss, kann das Berliner Testament auch handschriftlich verfasst und von beiden Ehepartnern unterschrieben werden. Es ist somit eine kostengünstige und niedrigschwellige Lösung für die private Nachlassregelung.

Wichtig ist jedoch: Die einfache Form darf nicht über die rechtlichen Konsequenzen hinwegtäuschen – insbesondere im Hinblick auf die spätere Änderbarkeit.

Was sind die Nachteile und Risiken des Berliner Testaments?

So vorteilhaft das Berliner Testament auf den ersten Blick erscheint – bei genauerem Hinsehen offenbaren sich rechtliche, steuerliche und praktische Risiken, die keinesfalls unterschätzt werden sollten. Besonders bei Vermögen über dem Freibetrag, bei Patchwork-Konstellationen oder bei Auslandsbezug ist eine individuelle rechtliche Beratung dringend zu empfehlen.

Pflichtteilsansprüche beim ersten Erbfall

Ein klassisches Problem entsteht, weil die gemeinsamen Kinder im Berliner Testament häufig erst nach dem Tod des zweiten Elternteils als Schlusserben vorgesehen sind. Im juristischen Sinne sind sie damit im ersten Erbgang enterbt – und können ihren Pflichtteil verlangen.

Lesen Sie auch: „Was der Pflichtteil genau ist und wie Sie damit umgehen, lesen Sie hier.

Beispielrechnung zur Verdeutlichung:

  • Das Ehepaar besitzt ein Haus im Wert von 800.000 € – das einzige Vermögen.

  • Es gehört zu gleichen Teilen: 400.000 € je Ehepartner.

  • Der Ehemann verstirbt. Die Frau wird gemäß Berliner Testament Alleinerbin.

  • Die gesetzliche Erbfolge für den Anteil des Mannes sähe eigentlich so aus:

    • Ehefrau: 50 % = 200.000 €

    • Zwei Kinder: je 25 % = je 100.000 €

Da die Kinder enterbt sind, haben sie nur Anspruch auf den Pflichtteil, also die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils:

Pflichtteil pro Kind: 50.000 €

Dieser Anspruch ist bar auszuzahlen – ein echtes Problem, wenn das gesamte Vermögen in einer Immobilie gebunden ist. Im schlimmsten Fall muss das Haus teilweise verkauft oder mit einem Kredit belastet werden. Aus der Praxis können wir berichten, dass es für einen älteren Menschen schwer ist, noch mal ein Darlehen auf das Haus von der Bank zu bekommen. Denn selten glaubt die Bank, dass eine 70 oder 80 Jahre alte Person, noch einen 10 oder 15 Jahre langen Kredit abzahlen kann. 

Tipp: Eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel kann in das Testament aufgenommen werden. Sie soll Kinder davon abhalten, den Pflichtteil beim ersten Erbfall einzufordern – andernfalls werden sie auch nach dem zweiten Todesfall enterbt und bekommen wieder nur wenig.

Bindungswirkung – kaum Änderungen nach dem ersten Todesfall

Ein Berliner Testament enthält in der Regel wechselbezügliche Verfügungen, die nicht mehr geändert werden können, sobald ein Ehepartner verstirbt.

Das heißt: Der überlebende Ehepartner ist an das einmal festgelegte Testament gebunden, selbst wenn sich seine Lebensumstände stark verändern.

Besonders brisant wird es bei einer Wiederverheiratung: Der neue Ehepartner oder Kinder können dann nicht mehr automatisch erbrechtlich bedacht werden, weil das alte Testament bindet. Gleichzeitig können Pflichtteilsrechte des neuen Partners im Extremfall mit den Rechten der Kinder aus erste Ehe kollidieren.

Empfehlung: Ehepartner sollten sich frühzeitig gemeinsam beraten, was im Falle einer neuen Beziehung gewünscht ist. Ein spezialisierter Anwalt oder Notar kann gezielte Klauseln einbauen, die sowohl den Erstpartner und die gemeinsamen Kinder absichern, als auch dem überlebenden Partner ermöglichen, sich neu zu orientieren und rechtlich flexibel zu bleiben.

Steuerliche Nachteile – vor allem bei größerem Vermögen

Das Berliner Testament kann steuerlich nachteilig sein, aber nur bei Vermögen über den geltenden Freibeträgen. Diese sind allerdings bereits recht großzügig:

  • 500.000 € Freibetrag zwischen Ehepartnern

  • 400.000 € Freibetrag pro Kind

Beispielrechnung:

  • Gemeinsames Vermögen: 1.000.000 €

  • Aufteilung: je 500.000 € pro Ehepartner

  • Stirbt ein Ehepartner und vererbt 500.000 € an den anderen, fällt keine Erbschaftsteuer an.

Wird jedoch mehr als 500.000 € auf den Ehepartner übertragen, ist der überschreitende Betrag zu versteuern.

Lesenswert: “Erbschaftsteuer berechnen 2025: Freibeträge, Steuersätze & Tipps

Besser aufteilen:
Wenn der Verstorbene zwei Kinder hat, könnten diese als Miterben eingesetzt werden. Dann würden weitere 800.000 € (2 × 400.000 €) steuerfrei übertragen. Insgesamt könnten also bis zu 1,3 Mio. € steuerfrei vererbt werden – wenn die Erbfolge bewusst gestaltet ist.

Fehlende Beratung – große Risiken, besonders bei Auslandsbezug

Ein Berliner Testament lässt sich zwar handschriftlich errichten – aber ohne Beratung können massive Fehler entstehen:

  • Unwirksame Formulierungen

  • Nicht geregelte Ersatzerben (wenn z. B. ein Kind vorverstorben ist)

  • Keine Regelung bei Patchwork-Familien

  • Nicht bedachte Pflichtteilsberechtigte

Besonders relevant: Im Ausland ist das Berliner Testament oft nicht anerkannt. In vielen Ländern – etwa Spanien oder Frankreich – existiert das Konzept eines gemeinschaftlichen Testaments nicht im Rechtssystem. Wer also im Ausland lebt oder dort verstirbt, kann unter Umständen eine ungültige Nachlassregelung hinterlassen, was zu erheblichem Streit und Kosten für die Erben führt.

Tipp: Wer regelmäßig im Ausland lebt oder dort Vermögen besitzt, sollte mit einem international erfahrenen Erbrechtler eine mehrstaatliche Nachlassplanung durchführen.

Wie kann man Pflichtteilsansprüche umgehen?

Ein zentrales Problem beim Berliner Testament besteht darin, dass die Kinder beim ersten Erbfall in der Regel nicht als Erben berücksichtigt werden – und damit enterbt sind. Das führt dazu, dass sie ihren Pflichtteil geltend machen können: ein gesetzlich garantierter Anspruch auf die Hälfte dessen, was ihnen als Erben zustehen würde.

Doch wichtig zu wissen: Pflichtteilsansprüche lassen sich rechtlich nicht „umgehen“ – sie sind gesetzlich geschützt. Was man allerdings tun kann: Strategisch sinnvolle Gestaltungen treffen, um

  • Streit zu vermeiden,

  • die Kinder emotional einzubinden,

  • sie vorweg zu begünstigen oder

  • ihnen Alternativen zum Pflichtteil zu bieten.

Passend zum Thema: “Erbengemeinschaft auflösen – diese 5 Wege gibt es

Ziel ist es also nicht, Rechte zu entziehen – sondern Lösungen zu schaffen, die für alle Seiten akzeptabel sind.

1. Pflichtteilsstrafklausel einbauen

Die Pflichtteilsstrafklausel ist eine klassische Ergänzung im Berliner Testament. Sie besagt, dass ein Kind, das beim ersten Todesfall seinen Pflichtteil geltend macht, auch nach dem zweiten Todesfall enterbt bleibt – also auch dann nicht mehr als Schlusserbe berücksichtigt wird.

Ziel: Abschreckung. Die Kinder sollen durch diese Klausel dazu motiviert werden, keinen Pflichtteil zu fordern, sondern abzuwarten, bis beide Eltern verstorben sind.

Lesen Sie auch: „Was bei einer Enterbung rechtlich zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Beispiel-Formulierung (vereinfacht):
„Macht eines unserer Kinder beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend, so ist es auch vom Schlusserbe ausgeschlossen.“

Wichtig: Solche Klauseln sollten unmissverständlich formuliert und anwaltlich geprüft werden. Andernfalls drohen rechtliche Auslegungskonflikte.

Achtung: Sie ist kein Verbot, sondern ein Anreiz, den Pflichtteil nicht geltend zu machen – denn man verliert damit das spätere Schlusserbe.

2. Vermächtnis statt Erbeinsetzung

Anstatt ein Kind direkt als Erben einzusetzen – mit allen damit verbundenen Rechten (z. B. Mitspracherecht, Zugriff auf Nachlassunterlagen) – kann dem Kind ein Vermächtnis zugewendet werden.

🔹 Ein Vermächtnis ist ein konkreter Vermögensvorteil (z. B. 20.000 €, ein Auto oder ein Grundstück),
🔹 das der Erbe (in diesem Fall der Ehepartner) aus dem Nachlass erfüllen muss.

So wird das Kind nicht zum Erben, aber erhält einen vorab definierten Vermögensanteil – möglicherweise in Höhe oder sogar über dem Pflichtteil.

3. Schenkungen zu Lebzeiten & Nießbrauchmodelle

Ein Nießbrauch kann sowohl beim Erbe als auch bei der Schenkung zu Lebzeiten eine strategische Rolle spielen. Wird etwa eine Immobilie zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen, behält sich der Schenker das lebenslange Wohnrecht bzw. die Nutzung (Mieteinnahmen) vor. 

Vorteile:

  • Die Immobilie ist beim Tod nicht mehr Teil des Nachlasses, wodurch der Pflichtteil sinkt.

  • Der Schenker behält Kontrolle und wirtschaftlichen Nutzen.

  • Die Schenkung startet den 10-Jahres-Zeitraum für Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB).

Auch interessant: „Wie Sie steuerfrei an Kinder schenken, erfahren Sie hier.

Wer seine Kinder zu Lebzeiten bereits großzügig beschenkt (etwa durch Immobilienübertragungen mit Nießbrauchvorbehalt), kann den späteren Pflichtteil deutlich reduzieren.

Aber: Stirbt man innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung, werden Teile der Zuwendung wieder dem Nachlass zugerechnet (Pflichtteilsergänzung).

4. Strategisches Liquiditätspolster einplanen

Gerade wenn Immobilien oder gebundenes Vermögen im Spiel sind, ist es empfehlenswert, für Pflichtteile liquide Mittel vorzuhalten. Diese können zum Beispiel in einer professionellen Vermögensverwaltung angelegt sein – mit angemessener Rendite und Werterhalt.

So entsteht nicht nur ein Puffer für Pflichtteilszahlungen, sondern auch ein Wertzuwachs, der weiteren finanziellen Spielraum schafft – ohne dass Immobilien verkauft oder beleihen werden müssen.

5. Pflichtteile gezielt senken – durch Gestaltung

In Ausnahmefällen lassen sich Pflichtteilsansprüche auch wirksam reduzieren – etwa wenn ein Kind bereits erhebliche Leistungen zu Lebzeiten erhalten hat (Anrechnung) oder wenn der Erblasser nachweisen kann, dass ein Kind über ausreichend eigenes Vermögen verfügt.

Hier sind rechtssichere Formulierungen im Testament erforderlich – idealerweise mit notarieller Unterstützung.

6. Familiengesellschaft gründen

Gerade bei größeren Vermögen (z. B. Immobilien, Unternehmensanteile) kann es sinnvoll sein, das Vermögen in eine Familiengesellschaft (z. B. GmbH oder GbR) zu überführen und die Anteile schrittweise zu übertragen. Das hat mehrere Vorteile:

  • Strukturierung des Vermögens

  • Vermeidung von Streit durch Gesellschaftsvertrag

  • Steuerlich optimierte Übergabe

  • Pflichtteilsansprüche beziehen sich nur auf den Verkehrswert der Anteile, nicht auf das „reale Vermögen“

Diese Lösung ist allerdings komplex und erfordert intensive steuerliche und rechtliche Beratung.

🗣️ Der wichtigste Punkt: Reden hilft. Immer.

Viele Erbstreitigkeiten entstehen nicht, weil das Testament juristisch falsch ist – sondern weil die Beteiligten nie einbezogen wurden.

Unser Rat:
Setzen Sie sich frühzeitig mit Ihren Kindern zusammen und sprechen Sie offen über Ihre Vorstellungen und Überlegungen. Wenn Kinder das Gefühl haben, verstanden und berücksichtigt zu werden, fordern sie ihren Pflichtteil weit seltener ein – auch dann, wenn sie formal enterbt sind.

In vielen Fällen lässt sich so ein faires Modell finden: etwa durch Teilhaberegelungen, Vermächtnisse oder Schenkungen, die das Vertrauen stärken und den Familienfrieden bewahren.

Berliner Testament ändern oder widerrufen – geht das?

Viele Ehepaare glauben, das Berliner Testament sei eine Art „Endstation“ – einmal gemacht, für immer gültig. Doch das stimmt nur teilweise. Ob und wie ein Berliner Testament geändert oder widerrufen werden kann, hängt davon ab, ob beide Ehepartner noch leben oder bereits einer verstorben ist. Und: Gerade in komplexen Lebenssituationen – etwa bei Wiederverheiratung, Patchwork-Familien oder Auslandsbezug – braucht es vorausschauende Regelungen, um Handlungsspielraum zu bewahren.

Änderung oder Widerruf zu Lebzeiten beider Partner

Solange beide Ehepartner leben, kann ein Berliner Testament gemeinsam geändert oder widerrufen werden – entweder durch ein neues gemeinschaftliches Testament oder durch eine notarielle Widerrufserklärung.

Einseitiger Widerruf ist ebenfalls möglich, muss aber dem anderen Partner notariell zugestellt werden (§ 2271 Abs. 1 BGB). Das verhindert heimliche Änderungen hinter dem Rücken des anderen.

Wichtig: Ab dem Moment, wo ein Partner stirbt, werden wechselbezügliche Verfügungen bindend – sie können dann vom überlebenden Partner nicht mehr einseitig geändert werden.

Was ist die „Bindungswirkung“?

Die meisten Regelungen im Berliner Testament – etwa wer Schlusserbe wird oder wie das Vermögen verteilt wird – gelten als wechselbezüglich. Das bedeutet: Sie sind rechtlich miteinander verknüpft und nach dem Tod eines Partners nicht mehr veränderbar. Es ist ein Vertrag, der ewig bindet.

Das gibt Sicherheit – aber auch starre Strukturen, die nicht mehr angepasst werden können, selbst wenn sich das Leben des überlebenden Ehepartners komplett ändert.


Wiederverheiratung: unterschätztes Risiko

Ein besonders kritisches Thema ist die Wiederverheiratung nach dem ersten Erbfall. Der neue Ehepartner kann nicht mehr als Erbe eingesetzt werden, sofern das alte Testament keine Flexibilität vorsieht. Zugleich bestehen Pflichtteilsrechte aus der neuen Ehe – die mit den alten Verfügungen kollidieren können.

Konflikte zwischen den Kindern aus erster Ehe und dem neuen Ehepartner sind fast vorprogrammiert, wenn keine vorausschauende Lösung getroffen wurde.

Empfehlung:
Ein Berliner Testament sollte daher nicht starr, sondern strategisch geplant werden. Das gelingt etwa durch:

  • Einsetzung von Ersatzerben (z. B. Enkel, falls ein Kind vorverstorben ist)

  • Wiederverheiratungsklauseln, die bestimmte Szenarien rechtlich abfedern

  • Testamentsvollstreckung, um Streit zwischen Erben zu vermeiden

  • Kombination mit einem Erbvertrag, um mehr Flexibilität zu gewinnen

Ein erfahrener Rechtsanwalt oder Notar kann solche individuellen Regelungen rechtssicher einbauen – und so den Spagat schaffen zwischen Schutz des überlebenden Ehepartners und Wahrung der Interessen der Kinder.

Wiederverheiratung: unterschätztes Risiko

Ein besonders kritisches Thema ist die Wiederverheiratung nach dem ersten Erbfall. Der neue Ehepartner kann nicht mehr als Erbe eingesetzt werden, sofern das alte Testament keine Flexibilität vorsieht. Zugleich bestehen Pflichtteilsrechte aus der neuen Ehe – die mit den alten Verfügungen kollidieren können.

Daraus können Folgen entstehen, die vorher nicht absehbar waren. So könnte ein neuer Ehepartner, ein solches bindendes Testament auch anfechten. Bekommt er hier Recht, würde es den gesamten ersten Erbprozess nichtig machen. Die Folgen können gravierend sein.

Konflikte zwischen den Kindern aus erster Ehe und dem neuen Ehepartner sind fast vorprogrammiert, wenn keine vorausschauende Lösung getroffen wurde.

Empfehlung:
Ein Berliner Testament sollte daher nicht starr, sondern strategisch geplant werden. Das gelingt etwa durch:

  • Einsetzung von Ersatzerben (z. B. Enkel, falls ein Kind vorverstorben ist)

  • Wiederverheiratungsklauseln, die bestimmte Szenarien rechtlich abfedern

  • Testamentsvollstreckung, um Streit zwischen Erben zu vermeiden

  • Kombination mit einem Erbvertrag, um mehr Flexibilität zu gewinnen

Ein erfahrener Rechtsanwalt oder Notar kann solche individuellen Regelungen rechtssicher einbauen – und so den Spagat schaffen zwischen Schutz des überlebenden Ehepartners und Wahrung der Interessen der Kinder.

Berliner Testament oder Erbvertrag – was ist besser?

Wer seinen Nachlass regeln möchte, steht häufig vor der Entscheidung: Berliner Testament oder Erbvertrag? Beide Instrumente haben Gemeinsamkeiten, unterscheiden sich aber in wichtigen Punkten – vor allem in ihrer Flexibilität, Bindungswirkung und den rechtlichen Anforderungen.

Gemeinsamkeiten

  • Beide Formen regeln die gewillkürte Erbfolge.

  • Beide können verbindlich und bindend sein – insbesondere für Ehepaare.

  • In beiden Fällen kann der überlebende Partner abgesichert und eine klare Schlusserbfolge definiert werden.

  • Beide können mit Vermächtnissen, Auflagen oder Pflichtteilsstrafklauseln kombiniert werden.

Auch interessant: Was wenn kein Testament vorliegt. Lesen Sie hier.

Unterschiede im Überblick

Wann ist das Berliner Testament sinnvoll?

  • Wenn ein Ehepaar sich gegenseitig absichern möchte

  • Wenn die Kinder als Schlusserben vorgesehen sind

  • Wenn die Vermögensverhältnisse einfach strukturiert sind

  • Wenn eine kostengünstige und unkomplizierte Lösung gewünscht ist (z. B. handschriftlich)

Aber: Es eignet sich nicht, wenn die Erbfolge nach dem ersten Todesfall noch offen bleiben soll, oder bei komplexeren Konstellationen (z. B. bei Unternehmen, Auslandssachverhalten, Wiederverheiratung).

Wann ist ein Erbvertrag die bessere Wahl?

  • Bei unverheirateten Paaren oder Patchwork-Familien

  • Wenn Verpflichtungen und Gegenleistungen geregelt werden sollen (z. B. Pflege gegen Erbeinsetzung)

  • Bei geplanten Schenkungen zu Lebzeiten mit Rückforderungsklauseln

  • Wenn man sich absichern und trotzdem flexibel bleiben möchte (z. B. durch Änderungsvorbehalte)

  • Bei Nachfolgeregelungen in Unternehmen, in Kombination mit gesellschaftsrechtlichen Klauseln

Fazit: Es kommt auf Ihre Lebenssituation an

Das Berliner Testament ist ideal für klassische Familien mit dem Wunsch nach Klarheit und gegenseitiger Absicherung. Der Erbvertrag bietet hingegen mehr juristische Präzision, rechtssichere Bindung und ist besser geeignet für komplexe oder nicht-eheliche Lebensmodelle.

Unser Tipp:
Eine ausführliche Nachlassberatung beim Fachanwalt oder Notar hilft, die passende Regelung zu finden – und Fehler zu vermeiden, die im Erbfall nicht mehr rückgängig zu machen sind.

Lesenswert: “Für Eltern – 7 Strategien, Streit in der Familie zu vermeiden

Beispiel: Berliner Testament für Familie mit Kindern

Um zu zeigen, wie ein Berliner Testament typischerweise aufgebaut ist und wie es wirkt, betrachten wir einen Musterfall aus der Praxis:

Musterfall: Ehepaar mit zwei gemeinsamen Kindern

  • Eheleute: Michael (65) und Sabine (62), verheiratet seit 35 Jahren

  • Vermögen:

    • Einfamilienhaus im Wert von 800.000 € (je zur Hälfte im Eigentum)

    • Bankguthaben von ca. 200.000 €

    • Keine Unternehmensbeteiligungen, kein Auslandsvermögen

  • Kinder: zwei gemeinsame Kinder, Lisa (34) und Paul (30)

Testament – klassische Formulierung (vereinfacht):

§ 1 Gegenseitige Alleinerbeneinsetzung
Wir, Michael und Sabine Mustermann, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

§ 2 Schlusserben
Nach dem Tod des Letztversterbenden sollen unsere Kinder Lisa und Paul zu gleichen Teilen erben.

§ 3 Pflichtteilsstrafklausel
Macht eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend, so soll es auch im zweiten Erbfall enterbt sein.

§ 4 Widerruf früherer Verfügungen
Frühere Testamente widerrufen wir hiermit ausdrücklich.

Was passiert in diesem Fall konkret beim Erbfall?

  • Michael verstirbt zuerst. Sabine wird Alleinerbin.

  • Die Kinder Lisa und Paul sind zunächst enterbt, haben jedoch je einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50.000 € (→ siehe Beispielrechnung im Abschnitt oben).

  • Solange sie diesen nicht einfordern, bleiben sie Schlusserben.

  • Stirbt auch Sabine, erben Lisa und Paul das gesamte verbleibende Vermögen je zur Hälfte.

Was dieses Muster nicht regelt – die Grenzen einer Vorlage

So einfach und nachvollziehbar dieses Testament wirkt – es verschweigt viele potenzielle Fallstricke, z. B.:

  1. Keine Ersatzerben benannt:
    Was passiert, wenn eines der Kinder vor dem zweiten Todesfall verstirbt? Wer erbt dann? Enkel? Ehepartner? Unklar.

  2. Wiederverheiratung der Witwe:
    Wenn Sabine neu heiratet, kann sie das Testament nicht mehr ändern, und der neue Ehepartner bleibt rechtlich außen vor – mit potenziellen Pflichtteilsansprüchen oder Streitfällen.

  3. Keine Regelung zu lebzeitigen Schenkungen:
    Was passiert, wenn Lisa vorab Schenkungen erhalten hat – z. B. zur Finanzierung einer Immobilie? Soll das angerechnet werden? Fehlt.

  4. Keine Hinweise zur Steueroptimierung:
    Das Testament nutzt nicht die vollen Freibeträge (z. B. durch Aufteilung auf Kinder schon im ersten Erbfall), was unnötige Erbschaftsteuer bedeuten kann.

  5. Kein Auslandsbezug geregelt:
    Sollte das Ehepaar beispielsweise im Alter einige Monate im Ausland verbringen (z. B. Spanien oder Portugal), kann das Testament dort unwirksam sein, da das gemeinschaftliche Testament im Ausland oft nicht anerkannt wird.

Fazit: Ein Muster hilft, aber ersetzt keine fundierte Planung

Ein Berliner Testament „von der Stange“ kann für einfache Familienkonstellationen ein Einstieg sein – aber kein Ersatz für professionelle Beratung, wenn:

  • größere Vermögenswerte vorhanden sind,

  • es weitere Erben (z. B. Kinder aus früheren Ehen) gibt,

  • internationale Wohn- oder Vermögensverhältnisse bestehen,

  • steuerliche Optimierung wichtig ist oder

  • Streit unter den Erben vermieden werden soll.

Unser Rat: Wer sicherstellen will, dass alle denkbaren Lebenssituationen geregelt sind, sollte ein Berliner Testament immer mit einem spezialisierten Notar oder Anwalt erarbeiten. Gerne vermitteln wir hier. Nur so können maßgeschneiderte Lösungen gefunden werden, die sowohl rechtlich als auch emotional tragfähig sind.

FAQ zum Berliner Testament

Was passiert, wenn ich kein Berliner Testament mache?

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge: Der überlebende Ehepartner erbt nur einen Teil (i. d. R. die Hälfte), der Rest geht an die Kinder. Das kann zu Erbengemeinschaften und Streit führen – vor allem wenn z. B. eine Immobilie verkauft werden müsste.

Ja – handschriftlich auf einem einzigen Blatt, unterschrieben von beiden Partnern, ist ein Berliner Testament rechtswirksam. Aber: Es gibt keine Beratung, keine rechtliche Kontrolle und keine Gewähr, dass es zur Lebenssituation passt oder im Ausland gilt.

Nein – nur wenn die Kinder sie aktiv fordern. Viele verzichten darauf, um Schlusserben zu bleiben. Allerdings sollten Eltern wissen: Der Anspruch besteht sofort und in bar. Daher ist es ratsam, genügend Liquidität vorzuhalten – z. B. über eine Vermögensverwaltung.

Du kannst ihm ein Vermächtnis einräumen oder schon zu Lebzeiten etwas übertragen. Auch Gespräche im Vorfeld helfen: Wer versteht, warum bestimmte Entscheidungen getroffen wurden, klagt seltener auf den Pflichtteil.

Nur gemeinsam und zu Lebzeiten beider Partner. Nach dem ersten Todesfall ist das Testament für den Überlebenden verbindlich. Deshalb sind vorausschauende Regelungen wichtig – etwa für Wiederverheiratung oder Ersatzerben.

Wenn nichts geregelt ist, geht sein Anteil an seine Kinder (Enkel) oder fällt zurück in die Erbmasse. Wer das vermeiden oder gezielt steuern möchte, sollte Ersatzerben im Testament benennen.

Ja – etwa ein Erbvertrag (flexibler, aber notariell), getrennte Einzeltestamente oder lebzeitige Übertragungen (z. B. Schenkung mit Nießbrauch). Welche Variante passt, hängt von Vermögen, Familie und Zielen ab.

In vielen Ländern – z. B. Spanien – wird ein gemeinschaftliches Testament nicht anerkannt, da es in den dortigen Rechtsordnungen nicht vorgesehen ist. Das kann zu rechtlich komplizierten und teuren Erbauseinandersetzungen führen.

Gemeint sind hier nicht Personen, die nur einen kurzen Urlaub im Ausland machen, sondern dort länger wohnen oder sogar Eigentum besitzen – etwa ein Haus in Spanien oder eine Ferienwohnung in Portugal, in der sie mehrere Monate im Jahr verbringen.

Auch wenn man steuerlich oder amtlich in Deutschland gemeldet ist, kann ein anderer Staat den tatsächlichen Lebensmittelpunkt („gewöhnlichen Aufenthalt“) anders beurteilen – etwa wenn Immobilienrechnungen vorhanden, eine Krankenversicherung existiert oder soziale Kontakte überwiegend im Ausland liegen.

👉 Rechtlicher Hintergrund:
Seit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) gilt:

„Maßgeblich für die Erbfolge ist nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers.“
(Art. 21 Abs. 1 EuErbVO)

Das bedeutet: Nicht deutsches Erbrecht, sondern das Erbrecht des Aufenthaltslandes (z. B. spanisches Recht) kann plötzlich Anwendung finden – mitsamt allen Unterschieden bei Pflichtteilen, Testamentsformen und Erbquoten.

Tipp: Wer im Ausland Vermögen hat oder dort viel Zeit verbringt, sollte:

  • entweder eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts im Testament treffen (gemäß Art. 22 EuErbVO),

  • oder eine internationale Nachlassplanung gemeinsam mit einem spezialisierten Anwalt oder Notar durchführen.

Nur so lässt sich sicherstellen, dass das Berliner Testament oder andere letztwillige Verfügungen auch grenzüberschreitend wirksam und durchsetzbar bleiben.

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